Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Dienstleistungen der Firma WVS Werth Veranstaltungsservices

Stand: 20.11.2023


1. Geltungsbereich

Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte der dienstleistenden Firma WVS (im Folgenden: Dienstleister) mit dem jeweiligen Vertragspartner (im Folgenden: Auftraggeber).


2. Vertragsgegenstand

2.1 Dienstleister und Auftraggeber vereinbaren eine Zusammenarbeit zu auftragsspezifischen, individuellen Bedingungen.

2.2 Dem Dienstleister steht es frei, auch für andere Auftraggeber und Marktbegleiter Tätigkeiten auszuüben.

2.3 Für Sozialversicherungsabgaben oder steuerliche Belange hat der Dienstleister Sorge zu tragen. Der Auftraggeber ist von eventuellen Verpflichtungen befreit.


3. Zustandekommen des Vertrages

Das gegenseitige Vertragsverhältnis kommt durch die Auftragsbestätigung durch den Dienstleister zustande, nachdem alle nötigen Erstinformationen ausgetauscht wurden. Beides kann branchenüblich auch (fern-)mündlich oder per E-Mail erfolgen.

Eine vorangegangene Klärung finanzieller Bedingungen ist möglich, aber nicht nötig. Diese Konditionen orientieren sich an den branchenüblichen aktuellen Verhältnissen. Dem Auftraggeber steht es jederzeit zu, ein entsprechendes Angebot im Voraus einzuholen.


4. Pflichten

4.1 Pflichten des Auftraggebers

a) Für den Auftraggeber besteht die Verpflichtung, dem Dienstleister alle zur Ausführung der erteilten Aufträge nötigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Dazu zählen vor allem jegliche Unterlagen, die der Erfüllung des vereinbarten Auftragsumfangs unter der Einhaltung aller zeitlichen, gesetzlichen und technischen Rahmenbedingungen vonnöten sind. Genauer können dies sein: Technische Zeichnungen, Materialübersichten, Grundrisse mit Flucht-, Rettungs-, Bestuhlungs- und Beleuchtungsplänen sowie Ablaufpläne.

b) Der Auftraggeber haftet für das von ihm zur Verfügung gestellte Material.

c) Um die allgemeine Arbeitssicherheit und deren Aufklärung zu gewährleisten, ist der Auftraggeber verpflichtet, im Rahmen einer sog. Sicherheitsunterweisung auf Risiken und Gefahren am Auftragsort hinzuweisen. Diese hat vor Aufnahme aller Arbeiten zu erfolgen.

d) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Koordination aller Arbeiten und aller anwesenden Gewerke im Hinblick auf die größtmögliche Einhaltung aller Sicherheitsvorkehrungen und Vorschriften des Arbeitsschutzes und der bestmöglichen Vermeidung gegenseitiger Gefährdung erfolgt.

4.2 Pflichten des Dienstleisters

a) Der Dienstleister ist nach Vertragsschluss verpflichtet, die erteilten Aufträge nach bestem Wissen und Gewissen nach den ihm bekannten Informationen, technischen Vorgaben und gesetzlichen Regeln auszuführen.

b) Über den aktuellen Fortschritt der Tätigkeit ist der Auftraggeber vom Dienstleiser in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch auf Nachfrage zu informieren. Ist dem Dienstleister die Auftragserbringung nicht möglich, ist der Auftraggeber sofort in Kenntnis zu setzen.

c) Die erforderliche Ausrüstung zum Eigenschutz (PSA - Persönliche Schutzausrüstung) wird vom Dienstleister gestellt. Gerätschaften darüber hinaus sind vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen oder bedürfen weiterer Absprachen, sofern der Auftraggeber nicht über entsprechende Ausrüstung verfügt.

d) Über Mängel und Defekte an zu benutzenden Gerätschaften und Einrichtungen ist der Auftraggeber schnellstmöglich in Kenntnis zu setzen.

e) Informationen, die zur Erfüllung des Auftrages zur Verfügung gestellt wurden, werden vertraulich behandelt; Unterlagen werden dem Auftraggeber nach Vollendung vollständig zurückgegeben.


5. Vergütung und Zahlungsbedingungen

5.1 Vergütung und Arbeitszeit

a) Die generelle Berechnungsgrundlage zur Vergütung erbrachter Aufträge basiert branchenüblich auf Tagespauschalen. In besonderen Fällen oder nach Absprache ist eine Abweichung von Tagespauschalen hin zu einer Abrechnung auf Stundenbasis möglich.

b) Eine Tagespauschale beinhaltet dabei eine Arbeitszeit von maximal zehn Stunden. Innerhalb derer ist eine Pause von mindestens einer Stunde einzulegen.

c) Ist eine Verlängerung der Arbeitszeit über die genannte Dauer von zehn Stunden hinaus vonnöten, erfolgt eine zuzügliche Berechnung in pauschalbasierten Anteilen. So ergibt sich eine zusätzliche Berechnung zu jeweils einem Achtel der angesetzten Tagespauschale (entspricht 0,125 Tagespauschalen) je zusätzlicher Einsatzstunde.

d) Pausentage (auch: Off-Tage) sowie An- und Abreisetage ohne weitere Arbeitstätigkeit werden mit einer halben Tagespauschale berechnet.

e) Die Berechnung der Arbeitszeit beginnt bei Ankunft des Dienstleisters am Einsatzort. Liegt der Einsatzort jedoch mehr als 60 Kilometer vom Firmenstandort entfernt, ist die Hälfte der Fahrzeit als vergütete Arbeitszeit anzusehen.

f) Ein möglicher Ausgleich zwischen längeren und kürzeren Arbeitstagen innerhalb eines Projekts ist im Einzelfall zu entscheiden und erfolgt nach fairen Grundgedanken beiderseits.

5.2 Auslagen und weitere Kosten

a) Erwerbe und Auslagen des Dienstleisters für den Auftraggeber, die zur Auftragserfüllung vonnöten sind, werden umgehend und unter Beigabe eventueller Belege in Rechnung gestellt.

b) Eventuelle Verpflegungsmehraufwände orientieren sich an den üblichen Pauschalen für Auswärtstätigkeiten nach §9 EstG. Eine Berechnung erfolgt, sobald die Verpflegung keinen vollwertigen Mahlzeiten für vegetarische Ernährung entspricht oder nicht in ausreichender Menge oder Qualität vom Auftraggeber gestellt wird und/oder Selbstverpflegung nötig ist.
Die Pauschalen für Tätigkeiten im Ausland entsprechen ebenfalls den geltenden Pauschbeträgen nach §9 EStG.
Ob eine Selbstverpflegung vonnöten ist, ist dem Dienstleister spätestens einen Tag vor Tätigkeitsbeginn mitzuteilen.

c) Entfernungen, die der Dienstleister mit einem von ihm gestellten Fahrzeug zurücklegt, sind Berechnungsbestandteil. Hierbei werden gefahrene Kilometer projektbezogen aufsummiert und mit 0,40€ pro gefahrenen Kilometer berechnet. Entfernungen bis 20 Kilometer werden nicht berücksichtigt.
Auslagen für andere Verkehrsmittel werden exakt nach Kostenaufwand abgerechnet.

d) Außenwerbung durch Werbemittel des Auftraggebers, die der Dienstleister beispielsweise in Form von Kleidung oder Ähnlichem vor, während oder nach dem Auftrag zur Schau stellt und die durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird, ist im Auftragspreis enthalten.

5.3 Zahlungsbedingungen

a) Die Vergütung versteht sich zuzüglich des zum Zeitpunkt der Leistung geltenden Umsatzsteuersatzes. Dieser wird auf der Rechnung ausgewiesen.

b) Rechnungsbeträge sind ab Erhalt innerhalb von 21 Tagen ohne Abzug zahlbar. Nach Ablauf der Frist erfolgen Zahlungserinnerungen mit Berücksichtigung eventueller Versäumniszuschläge.

5.4 Stornierungs- und Rücktrittsbedingungen

a) Der Auftraggeber hat jederzeit die Möglichkeit, Anfragen oder Beauftragungen in schriftlicher oder (fern-)mündlicher Form zurückzuziehen. Bei Widerruf einer bereits bestätigten Beauftragung werden jedoch Ausfallentschädigungen fällig.
Im Falle einer Stornierung innerhalb von vierzehn Tagen vor Auftragsbeginn erfolgt eine Berechnung in Höhe von einem Drittel, innerhalb von fünf Tagen vor Auftragsbeginn in Höhe von zwei Drittel der zu erwartenden Gesamtsumme.

b) Verkürzt der Auftraggeber den Auftragszeitraum während der Leistungserbringung um einen Arbeitstag, wird für den gekürzten Zeitraum eine Ausfallentschädigung in Höhe von 50%, bei Verkürzung um mehr als einen Tag in Höhe von zwei Drittel der zu erwartenden Summe fällig.

c) Ein Rücktritt seitens des Auftragnehmers ist stets haftungs- und regressanspruchsbefreit möglich, sofern der Rücktritt aus mindestens einem der folgenden Gründe geschieht: Technische Defekte, Krankheit, Unfall, Tod, Trauerfälle, unerwartete Witterungsverhältnisse, höhere Gewalt, Einreisebestimmungen oder Reisewarnungen bei Auslandsaufträgen.

d) Erfolgt eine Stornierung im beiderseitigen Einverständnis von Auftraggeber und Auftragnehmer, treten obenstehende Bedingungen u.U. außer Kraft und bedürfen individueller Absprachen.


6. Sonstiges

Sollten einzelne Klauseln nach derzeit oder in Zukunft geltenden gesetzlichen Vorschriften unwirksam sein, so hat dies keine Wirkung auf die übrigen Bestimmungen.

An Stelle der unwirksamen Klauseln treten die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften gemäß BGB.

 

 

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